Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§
Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gilt nicht für
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§
Schreib- und Rechenarbeiten,
Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden,
Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,
Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, aber nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.
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