Das FA behält auch während des gerichtlichen Verfahrens die volle Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand. Es kann deshalb einen angefochtenen Verwaltungsakt sowohl während des Klageverfahrens, als auch während eines Revisionsverfahrens oder eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision (§§
Die Änderung oder Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsakts während des gerichtlichen Verfahrens kommt z. B. gem. §§ 129, 130, 131 (BFH-Urt. v. 24.7.1984,BStBl 1984 II S. 791), 164, 165 (BFH-Urt. v. 20.7.1988,BStBl 1988 II S. 955, BFH-Urt. v. 9.8.1991,BStBl 1992 II S. 219), 172 ff. AO oder nach den Einzelsteuergesetzen (z. B. §
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|