Die in Tz. 11.23 des o. b. Erlasses angesprochene Vereinigung von öffentlichen Kreditinstituten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ermöglicht - in entsprechender Anwendung der §§
Der Zeitpunkt der Vereinigung richtet sich nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften. So geht z. B. im Falle der Zusammenlegung von Sparkassen nach dem
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verhält es sich aber anders, wenn in dem betreffenden Landesgesetz eine Rückwirkung in Anlehnung an §
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