Gem. §
Seit dem 01.Januar 1995 wird das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument ebenfalls als ausreichender Versendungsbeleg i.S.d. §§
An das Dokument zur Auftragserteilung der Kurierdienste sind gem. dem BMF Schreiben vom 25. Juni 2001 (BStBl 2001 I S. 411) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Posteinlieferungsschein. Posteinlieferungsscheine und Listen werden nur dann als Versendungsbeleg anerkannt, wenn sie abgestempelt und/oder unterschrieben wurden.
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