Am 1. Juli 2007 ist das Gesetz zur Änderung des
Artikel 2 des Gesetzes enthält Änderungen des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts, die einem Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaften bei zukünftigen Immobiliarvollstreckungen entgegenwirken sollen, so u. a. die Einrichtung des Vorrangrechts nach § 10 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG).
§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG sieht unter Bezugnahme auf §
Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger (hier: dem/der Wohnungseigentümer/-gemeinschaft) bzw. dem Verwalter in der Regel nicht vor.
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