Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005, BStBl 2005 I S. 855, wurde das
Die öffentliche Zustellung - bisher §
Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000,BStBl 2000 II S. 560).
An die Anordnung einer öffentlichen Zustellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §
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