Wird eine Wohnung zunächst auf einem fremden Grundstück für eigene Wohnzwecke errichtet und danach durch Abschluß eines Dauerwohnrechtsvertrages i. S. der §§
Danach besteht Anspruch auf Eigenheimzulage für den verbleibenden Förderzeitraum ab dem Jahr, in dem der notarielle Vertrag über das Dauerwohnrecht abgeschlossen worden ist. Die Bemessungsgrundlage bilden die vom Dauerwohnrechtsberechtigten als Hersteller getragenen Herstellungskosten. Ein Verzicht auf den Anwendungsersatzanspruch ist nicht erforderlich, weil der Dauerwohnrechtsberechtigte als Hersteller behandelt wird und eigene Herstellungskosten getragen hat.
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