Nach R 188 Abs. 1
Zu den Pflegeaufwendungen zählen insbesondere:
Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft,
Aufwendungen für die Unterbringung, Verpflegung und die Pflege in einem Pflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims.
Bei Auflösung des eigenen Haushalts ist nach R 188 Abs. 2
Nicht zu den abzugsfähigen Aufwendungen rechnen die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim (BFH v. 29.9.1989, BStBl 1990 II S. 418).
Eigene Heimpflegeaufwendungen sind wie folgt zu ermitteln:
Beispiel:
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