(entspricht MF-Erlass vom 22. Januar 2003 - S 2706 - 175 - 31)
Miet- und Pachtverträge zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und ihrem Betrieb gewerblicher Art können nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter keine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs gewerblicher Art bilden (Abschn. 28 Abs. 4
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