OFD Hannover - Verfügung vom 17.06.1998
S 2223; siehe auch Rz. 9/98

OFD Hannover - Verfügung vom 17.06.1998 (S 2223; siehe auch Rz. 9/98) - DRsp Nr. 2008/84320

OFD Hannover, Verfügung vom 17.06.1998 - Aktenzeichen S 2223; siehe auch Rz. 9/98

DRsp Nr. 2008/84320

§ 10b EStG Vereinfachter Spendennachweis

I. Nach R 111 Abs. 6 Nr. 1 EStR genügt für den Nachweis einer Spende der Zahlungsbeleg der Post oder eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten FinBeh des Bundes und der Länder zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliederorganisationen eingezahlt worden ist. Entsprechend dieser Regelung hat das NdSächs. FinMin seit dem 1. 1. 1992 folgende Einzahlungsfristen bestimmt:

1. den 30. 6. 1993 für Spenden anläßlich der Spendenaktion „Flüchtlingshilfe Bosnien-Herzegowina” der Landesregierung Sachsen-Anhalt mit Unterstützung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), der Mitteldeutschen Zeitung und der Magdeburger Volksstimme auf das Spendenkonto 40037037 bei der Sparkasse der Stadt Magdeburg (BLZ: 810 532 72)

(MF-Erl. v. 6. 10. 1992 und v. 16. 3. 1993 S 2223),