Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Betriebsfonds im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2000 des Rates v. 28.10.1996 gilt nach Abstimmung des BdF mit den obersten FinBeh der Länder folgendes:
Jeder einzelne Betriebsfonds, der aufgrund von Art. 15 der VO (EG) Nr. 2200 des Rates v. 28.10.1996 von anerkannten Erzeugerorganisationen i. S. dieser VO eingerichtet wird, ist Zweckvermögen i. S. des §
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