Bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtages ein Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme (§
Die unterlassene oder unzutreffende Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs steht der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrages nicht entgegen. Die Beteiligten verletzen damit lediglich eine vertragliche Nebenpflicht.
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