Nach §
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§
sonstige juristische Personen des privaten Rechts (§
nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§
In der Praxis dürfte der Anteil dieser Körperschaften, die Vermögensübertragungen an die hinter der Körperschaft stehenden Person erbringen, welche einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind, gering sein. Eine flächendeckende Anforderung von Freistellungserklärungen und Durchführung von Freistellungen i. S. d. §
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