OFD Hannover - Verfügung vom 08.09.2003
S 0256 - 1 - StH 461

OFD Hannover - Verfügung vom 08.09.2003 (S 0256 - 1 - StH 461) - DRsp Nr. 2008/82824

OFD Hannover, Verfügung vom 08.09.2003 - Aktenzeichen S 0256 - 1 - StH 461

DRsp Nr. 2008/82824

§ 107 AO Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen

1 Geltungsbereich

Die Vorschrift des § 107 AO gilt in allen Abschnitten des Besteuerungsverfahrens (einschließlich des Außenprüfungs-, Vollstreckungs- und Rechtsbehelfsverfahrens), nicht jedoch im Steuerstraf- bzw. im Bußgeldverfahren.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

1.1 Im Steuerstraf- und im Bußgeldverfahren gehörte Zeugen oder bestellte Sachverständige werden nicht nach § 107 AO, sondern nach § 405 AO entschädigt.

1.2 Eine besondere gesetzliche Regelung besteht für Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1 StPO) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden, Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100 b Abs. 3 StPO). Diese Dritten haben nach § 17 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 ZSEG einen Anspruch darauf, wie Zeugen entschädigt zu werden.

2 Entschädigungsberechtigte