Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK) erheben als Körperschaften des öffentlichen Rechts Kammerbeiträge in Form von Grund - und Zusatzbeiträgen bzw. Umlagen. Die Finanzbehörden sind gem. § 31 Abs. 1 AO verpflichtet, den Kammern die für die Beitragsbemessung erforderlichen Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge mitzuteilen.
Folgende Bemessungsgrundlagen kommen für die einzelnen Erhebungszeiträume in Betracht:
Aus der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags:
Alt (1982 bis 1996)
Einheitlicher GewSt-Messbetrag
Zerlegter Gewerbeertrag
Gewinn aus der GewSt-Festsetzung (Kz. 23.10) bei Fällen unter dem GewSt-Freibetrag
Neu (1993 bis heute)
Gewerbeertrag
Zerlegter Gewerbeertrag
Aus der Einkommensteuerfestsetzung
Durchgehend (seit 1992)
Einkommensteuerlicher Gewinn (Kz. 44.10 usw.)
Aus dem maschinellen Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung (FEIN-Verfahren)
Durchgehend (seit 2005)
FEIN-Gewinn
In Fällen, in denen die Mitteilung von mehr als einer der genannten Bemessungsgrundlagen möglich ist, entscheidet die einzelne Kammer, welche Bemessungsgrundlage von ihr verwandt wird.
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