OFD Hannover - Verfügung vom 08.07.2009
G 1500 - 7 - StO 254

OFD Hannover - Verfügung vom 08.07.2009 (G 1500 - 7 - StO 254) - DRsp Nr. 2009/80494

OFD Hannover, Verfügung vom 08.07.2009 - Aktenzeichen G 1500 - 7 - StO 254

DRsp Nr. 2009/80494

Mitteilung von Bemessungsgrundlagen an die Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammern

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK) erheben als Körperschaften des öffentlichen Rechts Kammerbeiträge in Form von Grund - und Zusatzbeiträgen bzw. Umlagen. Die Finanzbehörden sind gem. § 31 Abs. 1 AO verpflichtet, den Kammern die für die Beitragsbemessung erforderlichen Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge mitzuteilen.

Folgende Bemessungsgrundlagen kommen für die einzelnen Erhebungszeiträume in Betracht:

Aus der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags:

Alt (1982 bis 1996)

  • Einheitlicher GewSt-Messbetrag

  • Zerlegter Gewerbeertrag

  • Gewinn aus der GewSt-Festsetzung (Kz. 23.10) bei Fällen unter dem GewSt-Freibetrag

Neu (1993 bis heute)

  • Gewerbeertrag

  • Zerlegter Gewerbeertrag

Aus der Einkommensteuerfestsetzung

Durchgehend (seit 1992)

  • Einkommensteuerlicher Gewinn (Kz. 44.10 usw.)

Aus dem maschinellen Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung (FEIN-Verfahren)

Durchgehend (seit 2005)

  • FEIN-Gewinn

In Fällen, in denen die Mitteilung von mehr als einer der genannten Bemessungsgrundlagen möglich ist, entscheidet die einzelne Kammer, welche Bemessungsgrundlage von ihr verwandt wird.