Bei einem Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung ist ein weiterer Zulagenbescheid nach §
Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer gehören zu den restlichen Jahren des Förderzeitraums nicht nur die zeitlich nach Beendigung der Folgeobjektförderung liegenden Jahre, sondern auch das Anschaffungs-/Herstellungsjahr des Zweitobjekts, für das die Folgeobjektförderung ausgeschlossen war, weil das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Die Anspruchsberechtigten sollen damit im Ergebnis so gestellt werden, als hätten sie von Anfang an die Zweitobjektförderung gewählt.
Beispiel:
Anschaffung eines Erstobjektes durch Eheleute im Jahre 1993, das bereits im Jahre 1996 wieder veräußert wurde. Für die Jahre 1993 bis 1996 ist die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG gewährt worden.
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