OFD Hannover - Verfügung vom 08.07.1998
S 2223; s. auch NWB DokSt Rz. 31/98

OFD Hannover - Verfügung vom 08.07.1998 (S 2223; s. auch NWB DokSt Rz. 31/98) - DRsp Nr. 2008/84323

OFD Hannover, Verfügung vom 08.07.1998 - Aktenzeichen S 2223; s. auch NWB DokSt Rz. 31/98

DRsp Nr. 2008/84323

§ 10b EStG Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine; Erstattungsansprüche nach Abs. 3 S. 4 und 5 EStG i. V. mit § 670 BGB

1. Aufwendungsersatzansprüche von Vereinsmitgliedern

a) Erstattungsansprüche nach § 670 BGB können Grundlage sog. Aufwandsspenden nach § 10b Abs. 3 S. 4 und 5 EStG sein. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis eines gemeinnützigen Vereins zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.

Aufgrund der Verkehrssitte spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Leistungen ehrenamtlicher Mitglieder für den Verein unentgeltlich und ohne eingeräumten Aufwendungsersatzanspruch geleistet werden. Für den Spendenabzug enthält § 10b Abs. 3 S. 4 EStG daher eine spezifisch steuerrechtliche Regelung, die unabhängig vom Zivilrecht einen besonderen Nachweis für das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs vorschreibt. Der Anspruch muß durch Vertrag oder Satzung ausdrücklich eingeräumt worden sein. Dies erleichtert auch den gemeinnützigen Vereinen, unberechtigte Wünsche nach auszustellenden Spendenbestätigungen für Aufwendungen abzuwehren (vgl. Gesetzesbegründung zur Änderung des § 10b Abs. 3 EStG durch das Vereinsförderungsgesetz, BT-Drucks. 11/4176, S. 13 zu Art. 3).