OFD Hannover - Verfügung vom 07.08.2003
S 2113 - 23 - StO 221

OFD Hannover - Verfügung vom 07.08.2003 (S 2113 - 23 - StO 221) - DRsp Nr. 2008/82903

OFD Hannover, Verfügung vom 07.08.2003 - Aktenzeichen S 2113 - 23 - StO 221

DRsp Nr. 2008/82903

§ 2 EStG Von privater Seite gezahltes Pflegegeld für Kinder in Familienpflege

Zahlungen für die Betreuung, Versorgung und Erziehung eines Kindes in einer fremden Familie werden entweder aus öffentlichen Kassen oder von privater Seite, dabei in der Regel von den leiblichen Eltern des Kindes geleistet. Zu der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags (Erziehungsgeldes) für Kinder in Familienpflege wurde mit MF-Erlass vom 7. Februar 1990 (ESt-Kartei § 3 EStG Nr. 2.10) Stellung genommen.

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes gilt Folgendes:

  • Bei den Vergütungen, die eine Pflegeperson für die Betreuung eines fremden Kindes erhält, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies gilt auch für den Teil der Vergütung, der für den unmittelbaren Lebensunterhalt des betreuten Kindes verwendet wird, Eine § 3 Nr. 11 EStG entsprechende Steuerbefreiung gibt es für Zahlungen aus privaten Mitteln nicht.