OFD Hannover - Verfügung vom 06.10.2003
G 1400 - 1355 - StH 241

OFD Hannover - Verfügung vom 06.10.2003 (G 1400 - 1355 - StH 241) - DRsp Nr. 2008/83328

OFD Hannover, Verfügung vom 06.10.2003 - Aktenzeichen G 1400 - 1355 - StH 241

DRsp Nr. 2008/83328

§ 2 GewStG Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte von Krankengymnasten/Physiotherapeuten aus dem sogenannten medizinischen Gerätetraining

Die Tätigkeit von Krankengymnasten ist in der Regel als Katalogberuf eine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Zunehmend werden Fälle bekannt, in denen Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen des sogenannten medizinischen Gerätetranings (MGT) anbieten. Beim MGT handelt es sich um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztlich verordnete Maßnahme. Eine ärztliche Verordnung liegt beim MGT regelmäßig nicht vor.

Entsprechend einer Abstimmung unter den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:

Krankengymnasten treten mit einem entsprechenden Angebot in Wettbewerb zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios. Soweit Krankengymnasten MGT anbieten, handelt es sich nicht mehr um eine heilberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Aus diesem MGT erzielen sie vielmehr gewerbliche Einkünfte. Dies gilt auch dann, wenn - ausnahmsweise - für ein MGT eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.