OFD Hannover - Verfügung vom 05.03.2003
G 1400 - 80 - StH 241

OFD Hannover - Verfügung vom 05.03.2003 (G 1400 - 80 - StH 241) - DRsp Nr. 2008/83320

OFD Hannover, Verfügung vom 05.03.2003 - Aktenzeichen G 1400 - 80 - StH 241

DRsp Nr. 2008/83320

§ 2 GewStG Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG); Sprachheilpädagogen

Sprachheilpädagogen sind nach dem Ergebnis der Erörterung der zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder grundsätzlich gewerblich tätig. Die von dieser Berufsgruppe ausgeübte Tätigkeit ist zwar der des Krankengymnasten ähnlich, wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient, es fehlt jedoch an einer bundeseinheitlichen berufsrechtlichen Regelung und der damit verbundenen Überwachung, z. B. durch die Gesundheitsämter. Bei Vorliegen besonderer Umstände können Sprachheilpädagogen aber auch eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben.

Für Niedersachen besteht die Besonderheit, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 eine landesspezifische Berufsregelung durch das Gesetz über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen (Nds. GVBl. 1998, 126) geschaffen wurde. Die Überwachung der Ausübung unterliegt der Aufsicht der Gesundheitsämter (vgl. § 20 Abs. 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935).