Bußgeldverfahren gem. § 160 StBerG wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen werden aufgrund von Feststellungen der Finanzämter im Besteuerungsverfahren oder aufgrund von Mitteilungen der Steuerberaterkammer durchgeführt.
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Basiert das Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG auf Erkenntnisse, die die Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren gewonnen hat, gilt für diese Erkenntnisse § 30 AO. Mangels Offenbarungsbefugnis darf die Steuerberaterkammer nicht über eingeleitete Maßnahmen oder das Ergebnis eines Bußgeldverfahrens Informiert werden, weil das Steuergeheimnis zu wahren ist.
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Ist ein Bußgeldverfahren aufgrund einer Mitteilung der Steuerberaterkammer durchgeführt worden, kann die Kammer über das Ergebnis dieses Verfahrens unterrichtet werden.
§ 30 AO ist nicht anwendbar, weil die Erkenntnisse nicht aus einem steuerlichen Verfahren stammen. Auch handelt es sich bei einem Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG nicht um ein steuerliches VerfahrenMF-Erlass vom 29. November 1979. S 0015 - 1 - 33 1, nv, so dass sowohl Erkenntnisse, die im Laufe dieses Verfahrens selbst gewonnen werden, als auch solche, die von der Steuerberaterkammer mitgeteilt wurden, nicht dem Steuergeheimnis unterliegen.