Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr
Erstattungen der öffentlichen Hand gemäß § 142 und § 148 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2001 I S. 1046) an die Verkehrsunternehmen (VU) für die durch unentgeltliche Beförderungen schwerbehinderter Menschen entstandenen Fahrgeldausfälle sind als Entgelte von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) für die Leistungen der VU an die begünstigten Personen anzusehen und unterliegen der Umsatzsteuer.
1. Ausgleichszahlungen im Ausbildungsverkehr
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Nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG, BGBl. 1990 I S. 1690) ist das Land verpflichtet, für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 PBefG auf Antrag einen Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit der Ertrag aus den Beförderungsentgelten zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Der Ausgleich beträgt 50 % des sich im Ausbildungsverkehr ergebenden oder pauschal ermittelten Verlustes.