OFD Hannover - Verfügung vom 02.03.1998
S 2351

OFD Hannover - Verfügung vom 02.03.1998 (S 2351) - DRsp Nr. 2008/85598

OFD Hannover, Verfügung vom 02.03.1998 - Aktenzeichen S 2351

DRsp Nr. 2008/85598

Werbungskosten der Seeleute

1. Regelmäßige Arbeitsstätte an Bord des Schiffes

Nach der Rechtsprechung des BFH haben Seeleute an Bord des Schiffes ihre regelmäßige Arbeitsstätte, vgl. die BFH-Urt. v. 23. 2. 1966,BStBl III S. 470, und v. 17. 12. 1971, BStBl 1972 II S. 245. Den BFH-Urt. lagen Sachverhalte zugrunde, in denen die Seeleute während der Liegezeiten des Schiffes im Inland täglich zu ihrer Wohnung an Land gefahren sind. Der BFH sah hierin bei Seeleuten eine Besonderheit, die es rechtfertigt, für die Berücksichtigung von Fahrtkosten die Zeiten auf hoher See und in fremden Häfen sowie die Zeiten, in denen sich das Schiff in inländischen Liegehäfen befindet, unterschiedlich zu beurteilen.

2. Abgrenzung der doppelten Haushaltsführung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Die Aufwendungen für tägliche Fahrten zwischen der Wohnung des Seemannes und dem Liegeplatz des Schiffes im Inland sind nach Abschn. 42 LStR (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten zu berücksichtigen.