OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.10.2002
S 2252 A- 49 - St II 32

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.10.2002 (S 2252 A- 49 - St II 32) - DRsp Nr. 2008/82909

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.10.2002 - Aktenzeichen S 2252 A- 49 - St II 32

DRsp Nr. 2008/82909

§ 20 EStG Berechnung des steuerpflichtigen Ertrags nach der Marktrendite bei Anlageinstrumenten in Fremdwährung

Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung sogenannter Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a bis d EStG) werden grundsätzlich nach der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite ermittelt.

Haben Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige diese nicht nach, so gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag. Der Differenzbetrag wird als Marktrendite bezeichnet. Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Die Regelung wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BStBl 2002 I, 4) eingeführt und ist für alle Steuerbescheide anzuwenden, soweit sie noch nicht bestandskräftig sind (§ 52 Abs. 37 b EStG).

Beispiel: