OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.05.2003
- S 0130 A - 8 - St II 42

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.05.2003 (- S 0130 A - 8 - St II 42) - DRsp Nr. 2008/82792

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.05.2003 - Aktenzeichen - S 0130 A - 8 - St II 42

DRsp Nr. 2008/82792

§ 30 AO Auskunftspflicht der Finanzämter gegenüber dem Hessischen Datenschutzbeauftragten (HDSB) bei Kontrollen nach § 24 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 24 Abs. 2 BDSG ist eine Offenbarung persönlicher, dem Steuergeheimnis unterliegender Verhältnisse gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BDSB) zulässig.

Danach ist der BDSB befugt, bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes zu kontrollieren. Die Kontrolle kann sich auch auf personenbezogene Daten erstrecken, die dem Steuergeheimnis unterliegen.

Über den § 24 Abs. 6 BDSG gelten diese Kontrollbefugnisse entsprechend für den HDSB.

Die Auskunftspflicht gegenüber dem HDSB schließt das Recht auf Akteneinsicht ein, nicht jedoch einen Anspruch auf Übersendung der Akten.