OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.10.2002
S 2338 A - 5 - St II 30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.10.2002 (S 2338 A - 5 - St II 30) - DRsp Nr. 2008/83347

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.10.2002 - Aktenzeichen S 2338 A - 5 - St II 30

DRsp Nr. 2008/83347

§ 9 EStG Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und - geschäftsreisen ab 01. Dezember 2002

Zum 1. Dezember 2002 haben sich hinsichtlich der Auslandstage- und Übemachtungsgelder lediglich drei Änderungen ergeben. Das BMF hat daher von der Herausgabe einer neuen Gesamtübersicht abgesehen. Die Änderungen zum BMF-Schreiben vom 12. November 2001 (BStBl. 2001 I S. 818) wurden stattdessen im Bezugsschreiben wie folgt bekannt gegeben:

Unter China wird die Stadt Hongkong eingeführt; für diese Stadt betragen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden 72 Euro, von weniger als 24 aber mindestens 14 Stunden 48 Euro und weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 24 Euro. Der Pauschbetrag für Übernachtungskosten beträgt 150 Euro.

Für Libyen betragen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden 42 Euro, weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 28 Euro und weniger als 14, aber mehr als 8 Stunden 14 Euro.

Der Pauschbetrag für Übernachtungskosten beträgt 60 Euro.

Bei New York wird das Stadtgebiet auf die Metropolitan Area erweitert. Zugleich erhöht sich der Pauschbetrag für Übernachtungskosten auf 150 Euro.