§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt, daß bei einer vermögensverwaltenden KG § 15a EStG sinngemäß Anwendung findet (vgl. auch ESt-Kartei § 15a Karte 5).
Zweck der Vorschrift ist es, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an vermögensverwaltenden Gesellschaften hinsichtlich ihrer Ausgleichsmöglichkeit mit anderen positiven Einkünften soweit wie möglich mit Verlusten aus der Beteiligung an gewerblich tätigen KG gleichzustellen.
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