Abschn. 34a Abs. 5
In diesen Fällen sind die ausländischen staatlichen Stellen insoweit Unternehmer, als sie ihre Leistungen an die ausländischen Aussteller zur Erzielung von Einnahmen ausführen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 UStG).
Hiernach genügt es, dass sich die ausländischen staatlichen Stellen die Beträge, die sie an die Veranstalter zu zahlen haben, ganz oder teilweise von den ausländischen Ausstellern erstatten lassen.
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