OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.01.2002
S 2136 A - 2 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.01.2002 (S 2136 A - 2 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/90902

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.01.2002 - Aktenzeichen S 2136 A - 2 - St II 20

DRsp Nr. 2008/90902

Bilanzsteuerliche Behandlung von Optionsanleihen im Betriebsvermögen; übernommen von der OFD Düsseldorf (Vfg. v. 23.03.01 - S 2136 A - St 11 -)

Optionsanleihen sind Schuldverschreibungen, die auf einen - regelmäßig verzinslichen - Rückzahlungsanspruch lauten und bei denen den Gläubigern das Recht eingeräumt ist, zusätzlich zum Rückzahlungsanspruch Aktien an der ausgebenden Kapitalgesellschaft (oder ihrer zu 100 v.H. beteiligten Muttergesellschaft) zu beziehen.

Als Entgelt für das Optionsrecht wird entweder vereinbart,

  • ein offenes Aufgeld in der Form, dass der Ausgabebetrag der Anleihe den Rückzahlungsbetrag übersteigt, oder

  • ein verdecktes Aufgeld in der Form, dass der Anleihebetrag unter dem marktüblichen Zins verzinst wird, oder

  • teils ein offenes, teils ein verdecktes Aufgeld.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind übereingekommen, in den vorliegenden Einzelfällen, in denen Optionsanleihen im Betriebsvermögen steuerlich zu beurteilen sind, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Bilanzierender Zeichner

  • Wird eine marktüblich verzinsliche Optionsanleihe erworben, ist die Schuldverschreibung beim bilanzierenden Zeichner mit ihrem Nennwert und daneben das Optionsrecht mit dem offen geleisteten Aufgeld zu aktivieren.

    Beispiel: