OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.11.1998
S 2102 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.11.1998 (S 2102 A) - DRsp Nr. 2008/84575

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.11.1998 - Aktenzeichen S 2102 A

DRsp Nr. 2008/84575

§ 1 EStG Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach Abs. 3; Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 S. 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Großbritannien

Bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen im Rahmen eines Antrags zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach den §§ 1 Abs. 3 und 1a EStG bestehen bei Stpfl., deren nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte durch die britische Steuerbehörde zu bescheinigen sind, folgende Besonderheiten:

1. In Großbritannien entspricht das Steuerjahr nicht dem Kalenderjahr, sondern beginnt am 6.4. und endet am 5.4. des Folgejahres. Bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG sind die in Großbritannien der Besteuerung unterliegenden Einkünfte in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das britische Steuerjahr beginnt.

Beispiel: Einkünfte, die in Großbritannien im Steuerjahr 6.4.1997 bis 5.4.1998 erfaßt werden, sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen für das Kalenderjahr 1997 zu berücksichtigen.

2. In Großbritannien gibt es keine der Zusammenveranlagung entsprechende Veranlagungsform. Ehegatten werden dort steuerlich getrennt behandelt. Britische Steuerbehörden können die Bescheinigung i. S. des § 1 Abs. 3 S. 4 EStG daher nur für jeden Ehegatten gesondert ausstellen.