OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.09.2002
S 2285 A- 37 - St II 25

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.09.2002 (S 2285 A- 37 - St II 25) - DRsp Nr. 2008/85860

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.09.2002 - Aktenzeichen S 2285 A- 37 - St II 25

DRsp Nr. 2008/85860

§ 33 a EStG Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Rahmen des § 33a Abs. 2 EStG;

  • Anrechnung von Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen

  • Berücksichtigung besonderer Ausbildungskosten

Nach § 33a Abs. 2 S. 2 EStG vermindern sich die Ausbildungsfreibeträge bzw. ab Veranlagungszeitraum 2002 der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3.600 DM (1.848 €) im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.

§ 33a Abs. 2 EStG hat die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Berufsausbildung von Kindern erwachsen, zum Ziel und dient somit der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (BFH vom 17.10.2001, BFH/NV 2002 S. 258).