Abweichend von Abschn. 41 Abs. 2 Satz 5
Nach Auffassung des BFH gehört der Gewinn einer KapGes aus der Veräußerung eines Anteils an einer PersGes auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer PersGes i. S. von §
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