OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.03.2002
S 7410 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.03.2002 (S 7410 A) - DRsp Nr. 2008/86896

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.03.2002 - Aktenzeichen S 7410 A

DRsp Nr. 2008/86896

§ 24 UStG Umsatzsteuer bei Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe

1. Keine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG

Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 24 UStG (BFH-Urt. v. 21.2.1980,BStBl 1980 II S. 613 und v. 29.6.1988, BStBl 1988 II S. 922).

2. Behandlung der sog. Alt-Verpachtungsfälle

Die o. a. Rspr. wird in den Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb vor dem 1.1.1989 verpachtet wurde, aus Billigkeitsgründen erst ab 1.1.1995 angewandt.

3. Abwicklungsumsätze

Nach dem Ergebnis der Erörterung der Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder unterliegen Umsätze, die bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs noch auf der Bewirtschaftung des bisherigen Betriebs beruhen (z. B. Verkauf von Erntevorräten oder Maschinen, die der Pächter nicht übernommen hat), nicht der Besteuerung des § 24 UStG, da die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzt (BFH v. 21.4.1993 -BStBl 1993 II S. 696, Abschn. 264 Abs. 5 Satz 1 UStR).

4. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG