Der BFH hat mit Urteil vom 14. 09. 1999 (BStBl 2000 II S. 478) entschieden, dass der Steuerpflichtige für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gemäß §§
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob die Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, in denen abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter aus dem Umlaufvermögen oder aus dem nicht der Einkünfteerzielung dienenden Privatvermögen innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums in das Anlagevermögen überführt werden.
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