OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.09.2002
S 7240 A - 18 - St I 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.09.2002 (S 7240 A - 18 - St I 22) - DRsp Nr. 2008/82403

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.09.2002 - Aktenzeichen S 7240 A - 18 - St I 22

DRsp Nr. 2008/82403

§ 12 UStG; Überlassung von CD-ROM an Bibliotheken zur Nutzung durch einen bestimmten Teilnehmerkreis

(Universitäts)Bibliotheken stellen zuvor erworbene CD-ROM zur Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis in ihr Intranet ein.

Es ist gefragt worden, wie diese Fälle umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, insbesondere ob die Überlassung der CD-ROM an die Bibliothek eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt und welchem Steuersatz diese Leistung unterliegt.

Hierzu bittet die OFD, - vorbehaltlich einer bundeseinheitlichen Regelung - folgende Auffassung zu vertreten:

  • Die Überlassung der CD-ROM an die Bibliothek stellt eine Lieferung dar, da insoweit eine Vergleichbarkeit mit der Überlassung von Standard-Software gegeben ist (vgl. Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 UStR 2000). Die Lieferung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz, da es sich bei den CD-ROM um keinen Gegenstand der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG handelt.

  • Selbst wenn die Überlassung der CD-ROM als sonstige Leistung anzusehen wäre, hätte dies nicht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zur Folge.

    Inhalt der vereinbarten Leistung wäre in diesem Fall die Verschaffung der Leseberechtigung an dem auf der CD-ROM befindlichen Werk.