OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.02.2003
S 0171 A - 69 - St II 12

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.02.2003 (S 0171 A - 69 - St II 12) - DRsp Nr. 2008/83280

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.02.2003 - Aktenzeichen S 0171 A - 69 - St II 12

DRsp Nr. 2008/83280

§ 5 KStG Steuerliche Behandlung von Pferderennvereinen

Zur steuerlichen Behandlung von Pferderennvereinen bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

1. Steuerbegünstigter Zweck

Pferderennvereine können grundsätzlich wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig behandelt werden. Die Pferderennvereine fördem die Tierzucht (Pferdezucht), indem sie Pferderennen veranstalten. Aus den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes ergibt sich, dass die Veranstaltung von Pferderennen eine öffentliche Aufgabe ist. Die Pferderennen sind Leistungsprüfungen im Sinne des § 4 des Tierzuchtgesetzes. Es handelt sich um staatlich vorgeschriebene, wenn auch nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltete, sondern in privatem Rahmen abgehaltene Leistungsprüfungen.