Ein WG ist in dem Zeitpunkt geliefert bzw. angeschafft (die beiden Begriffe Lieferung und Anschaffung haben gem. § 9a EStDV ertragsteuerlich die gleiche Bedeutung), in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann (vgl. Tz. 15 Sätze 1 bis 3 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991 (BStBl I S. 768 - ESt-Kartei InvZulG Karte 1). Investitionszulagenrechtlich ist jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts der Anschaffung zusätzlich auf die Einsatzmöglichkeit des WG in dem Betrieb des Anspruchsberechtigten, mithin auf den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft abzustellen (vgl. Tz. 15 Sätze 4 und 5 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991, a.a.O.). WG, deren Einsatz einer behördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst mit Erteilung der Genehmigung angeschafft (vgl. Tz. 15 Satz 7 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991, a. a. O.).