OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.08.2002
S 2291 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.08.2002 (S 2291 A) - DRsp Nr. 2008/84984

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.08.2002 - Aktenzeichen S 2291 A

DRsp Nr. 2008/84984

§ 34b EStG Aufteilung der Betriebsausgaben nach § 34b Abs. 2 EStG

I. Nach § 34b Abs. 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Holznutzungsarten ein bestimmter Teil der BA nur bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und aus Kalamitätsnutzungen, die innerhalb des Nutzungssatzes anfallen, zu berücksichtigen (§ 34b Abs. 2 Nr. 1 EStG), während die anderen BA entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen sind (§ 34b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ist die Aufteilung durch entsprechende Kontierung und Verbuchung nicht vollständig nachgewiesen, so kann sie durch anteilsmäßige Schätzugn ergänzt werden.