Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Sachbezügen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis bewertet werden, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile im jeweiligen Dienstverhältnis insgesamt 44 Euro (von 2002 bis 2003: 50 Euro; bis 31.12.2001: 50 Deutsche Mark) im Kalendermonat nicht übersteigen. Zur Anwendung dieser Freigrenze gilt Folgendes:
Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerteten Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden.
Dagegen bleiben die Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3 EStG oder nach § 19a Abs. 2 EStG (bis 31.12.2001: § 19a Abs. 8 EStG) zu bewerten sind, außer Ansatz Außer Betracht bleiben danach z.B. die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung.
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