Die Einleitung eines Verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen erfolgt i.d.R. auf Grund von Feststellungen der Finanzämter im Besteuerungsverfahren oder nach einer Mitteilung durch die Steuerberaterkammer. Bei dem nach §
Werden zur Durchführung des Verfahrens nach dem
Wurde das Bußgeldverfahren dagegen auf Grund einer Mitteilung der Steuerberaterkammer eingeleitet, steht das Steuergeheimnis einer Unterrichtung der Steuerberaterkammer über den Ausgang des Verfahrens nicht entgegen, da sowohl die Erkenntnisse, die im Laufe des Verfahrens nach §
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