OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.07.2003
S 0130 A - 3 - St II 4.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.07.2003 (S 0130 A - 3 - St II 4.03) - DRsp Nr. 2008/82812

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.07.2003 - Aktenzeichen S 0130 A - 3 - St II 4.03

DRsp Nr. 2008/82812

§ 30 AO Mitteilungen an die Steuerberaterkammern über den Ausgang von Verfahren wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Die Einleitung eines Verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen erfolgt i.d.R. auf Grund von Feststellungen der Finanzämter im Besteuerungsverfahren oder nach einer Mitteilung durch die Steuerberaterkammer. Bei dem nach § 160 StBerG durchzuführenden Bußgeldverfahren handelt es sich nicht um ein Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 AO.

Werden zur Durchführung des Verfahrens nach dem Steuerberatungsgesetz Kenntnisse verwertet, die in einem Besteuerungsverfahren gewonnen wurden, unterliegen diese Kenntnisse dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Die Unterrichtung der Steuerberaterkammer über die Einleitung und das Ergebnis des Bußgeldverfahrens ist in diesen Fällen mangels einer Offenbarungsbefugnis nicht zulässig (vgl. hierzu auch AO -Kartei, § 5 StBerG, Karte 1N, Tz. 9.1.4).

Wurde das Bußgeldverfahren dagegen auf Grund einer Mitteilung der Steuerberaterkammer eingeleitet, steht das Steuergeheimnis einer Unterrichtung der Steuerberaterkammer über den Ausgang des Verfahrens nicht entgegen, da sowohl die Erkenntnisse, die im Laufe des Verfahrens nach § 160 StBerG gewonnen wurden, als auch solche, die von der Steuerberaterkammer mitgeteilt wurden, nicht dem Steuergeheimnis unterliegen.