OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.1998
S 2196 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.1998 (S 2196 A) - DRsp Nr. 2008/92221

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.01.1998 - Aktenzeichen S 2196 A

DRsp Nr. 2008/92221

§ 7 EStG Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG bei Absetzung für Abnutzung nach Abs. 4 und 5

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden. Nach Auffassung des BFH setzt die steuerliche Inanspruchnahme der degressiven AfA nach dem BFH-Urt. v. 24. 1. 1990 (BStBl II S. 681) voraus, daß diese Methode auch in der Handelsbilanz zugrunde gelegt wird. Da bei Gebäuden insoweit nicht anders verfahren werden kann als bei beweglichen WG, gilt dieser Grundsatz auch für die AfA bei Betriebsgebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Grundsätze des o. g. BFH-Urt. erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1990 enden und in denen der Stpfl. mit der degressiven AfA beginnt.