Die Unternehmereigenschaft ist im
Der Erbe wird nur dann zum Unternehmer, wenn in seiner Person die Voraussetzungen verwirklicht werden, an die das
Der Erbe wird mithin nur dann zum Unternehmer, wenn er selbst selbständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig wird (z. B. Fortführung des Gewerbes des Erblassers oder Eintritt in bestehende Dauerschuldverhältnisse wie Miet-, Pacht- oder Lizenzverträge). Wann eine nachhaltige Tätigkeit der Erben vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu beurteilen.
Werden vom Erben Unternehmensgegenstände des Erblassers veräußert, die längerfristig unternehmerisch genutzt werden (Pkw, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Betriebsgebäude), wird i. d. R. eine nachhaltige Tätigkeit des Erben selbst dann verneint, wenn sich der Verkauf dieser Gegenstände in Einzelakten vollzieht, da der Erbe nicht „wie ein Händler am Markt” auftritt.
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