OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.07.2003
S 2706 A - 46 - St II 13

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.07.2003 (S 2706 A - 46 - St II 13) - DRsp Nr. 2008/83302

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.07.2003 - Aktenzeichen S 2706 A - 46 - St II 13

DRsp Nr. 2008/83302

§ 4 KStG; Vermietung von Büro- oder Verwaltungsgebäuden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts an ihren Betrieb gewerblicher Art

Miet- und Pachtverträge zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) und ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) sind nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn es sich bei den überlassenen Wirtschaftsgütern nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA handelt (Abschn. 28 Abs. 4 KStR 1995).

Zur Beurteilung, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird, sind die zur Betriebsaufspaltung aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der sachlichen Verflechtung heranzuziehen.

Durch das BFH-Urteil vom 23.05.2000 (BStBl 2000 II S. 621) wurde die Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung dahingehend verschärft, dass nunmehr auch Büro- und Verwaltungsgebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen können, wenn das Büro- und Verwaltungsgebäude für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist bei der Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig auszugehen, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude für die Geschäftstätigkeit benötigt, es für betriebliche Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung ist.