OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2002
S 2337 A - 35 - St II 30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2002 (S 2337 A - 35 - St II 30) - DRsp Nr. 2008/90923

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.01.2002 - Aktenzeichen S 2337 A - 35 - St II 30

DRsp Nr. 2008/90923

Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „Nichtselbständiger Arbeit” im Sinne des § 19 EStG dem Lohnsteuer-Abzug (etwas anderes gilt für kommunale Volksvertreter). Dies trifft insbesondere für Entschädigungen zu, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die lohnsteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

  • Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Gemeindevorstandes gilt Folgendes:

    • Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe der folgenden Beträge steuerfrei:

      ab 01.01.2002 bis 31.12.2001
      in einer Gemeinde oder Stadt mit monatlich jährlich monatlich jährlich
      - höchstens 20.000 Einwohnern