Im Hinblick auf die nach §
Der Zinsabschlag ist auf Kapitalerträge, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach § 44 a Abs. 4 S. 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44 b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch macht (vgl. BMF-Schreiben vom 07.05.2002, BStBl 2002 I S. 550).
Der Zinsabschlag ist auf Kapitalerträge einbehalten worden, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen.
Der Zinsabschlag ist in den vorgenannten Fällen auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu erstatten, soweit sich nicht aus gesetzlichen Regelungen, wie z. B. §
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