Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 AO ergänzend zu dem o.g. Schreiben vom 19. März 2003, BStBl 2003 I S. 260 (mitgeteilt mit der Bezugsverfügung vom 18.07.2003), das Folgende:
Nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO hat der Steuerpflichtige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des §
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