Einzelheiten zur Anwendung des § 15a EStG ergeben sich aus R 138d
Darüberhinaus wurden folgende Zweifelsfragen bereits entschieden:
Der Fall, dass Einlagen nachträglich erhöht werden, ist im Wortlaut des § 15a EStG nicht geregelt. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich (s. BT/Drs. 8/4157, S. 3) darauf verzichtet, eine zu § 15a Abs. 3 EStG analoge Regelung für den umgekehrten Sachverhalt zu schaffen. Daher scheidet auch eine analoge Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG auf Fälle der Einlageerhöhung aus, da sie in Widerspruch zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers stünde. Das bedeutet, dass Einlagen des Kommanditisten nicht dazu führen dürfen, dass ein für einen früheren Zeitraum festgestellter verrechenbarer Verlust dieses Gesellschafters ausgleichsfähig wird.
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