OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.10.2002
G 1425 A- 8 - St II 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.10.2002 (G 1425 A- 8 - St II 22) - DRsp Nr. 2008/83315

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.10.2002 - Aktenzeichen G 1425 A- 8 - St II 22

DRsp Nr. 2008/83315

§ 9 GewStG Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften nach § 9 Nr. 2a GewStG (nationales Schachtelprivileg)

Zur Ermittlung des Gewerbeertrags werden nach § 9 Nr. 2a GewStG die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23 GewStG gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob für die Anwendung des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a GewStG Anteile, die dem Gesellschafter keine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös vermitteln, unberücksichtigt bleiben.

Der Frage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine GmbH gibt zehn nominal gleich hohe Genussrechte an Investoren aus, die nicht am Nominalkapital der GmbH beteiligt sind. Die Genussrechte gewähren eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i.H.v. 10 v.H., jedoch keine Stimmrechte. Die Gesellschafter der GmbH haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös.