1. Allgemeines
Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden, vgl. BFH-Urteil vom 14.3.1974 - V R 54/73 -BStBl 1974 II S. 527.
Nach den bestehenden Regelungen in Abschn. 112 Abs. 7 UStR kann jedoch für Fahrschullehrgänge zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen, da diese Leistungen regelmäßig der Berufsausbildung dienen. Als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt in diesen Fällen die jeweilige Fahrschulerlaubnis, vgl. Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR.
2. Voraussetzungen für das Führen von Gabelstaplern
Für das Führen von Gabelstaplern kann nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend der Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers keine Fahrerlaubnis bzw. die Fahrerlaubnis der Klassen L (dazu berechtigt auch die Klasse B) oder C erforderlich sein (§ 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung).