Die „Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen” bestehen auf der Grundlage der §§ 192ff. des
Die Mitglieder dieser Ausschüsse (Gutachter) erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Zeugen und Sachverständigen (
Da die Gutachterausschüsse gem. §
Die Entschädigungen sind in Hessen aus folgenden Gründen nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei:
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|